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So sieht es am 2. August aus - Übersicht der Feuerverbote in der Schweiz und Liechtenstein

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So sieht es am 2. August aus - Übersicht der Feuerverbote in der Schweiz und Liechtenstein

02.08.2018 | 08:09

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So sieht es am 2. August aus -  Übersicht der Feuerverbote in der Schweiz und Liechtenstein

Aktuelle Gefahrenkarte zur Waldbrandgefahr (Bildquelle: TickerMedia)

Laufend passen wir die Mitteilungen der kantonalen Behörden über die Anpassung der Waldbrandgefahr. Am 1.August haben sich die Leute mehrheitlich an die Verbote gehalten.

Der 1.August ist durch, aber trotz dem zum Teil heftigen Regen ist die Situation weiterhin sehr angespannt. Hier nochmals die Lage in den verschiedenen Kantonen.
Absolutes Feuerverbot im Freien gilt in den Kantonen:
  • Aargau: Report
  • Appenzell Innerrhoden: Report
  • Appenzell Ausserrhoden: Report
  • Basel-Land: Report
  • Glarus: Report
  • Graubünden (teilweise): Report
  • Luzern: Report
  • Nidwalden: Report
  • Obwalden: Report
  • Schwyz: Report
  • Solothurn: Report
  • St. Gallen: Report
  • Tessin: Report
  • Thurgau: Report
  • Wallis: Report
  • Zug: Report
  • Fürstentum Liechtenstein: Report
Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe gilt in den Kantonen: Mahnung zum sorgfältigen Umgang mit Feuer im Wald und Waldesnähe (Stufe 3) gilt in den Kantonen: Wichtige Hinweise
  • Bräteln im Wald ist ab der aktuell fast überall vorherrschenden zweithöchsten Gefahrenstufe 4 auch in Feuerstellen verboten.
  • Im Siedlungsgebiet ist die Verwendung von Kohlegrills ab Gefahrenstufe 5 (absolutes Feuerverbot) überall verboten. Bei Gefahrenstufe 4 ist dies noch erlaubt. Halten Sie genügend Abstand zu Brennbarem in Ihrer Umgebung. Achten Sie auch beim Kohlegrill bei Wind auf einen möglichen Funkenflug und löschen Sie, wenn nötig das Feuer.
  • Himmelslaternen führen immer wieder zu Bränden und sind mancherorts ganz verboten. Windverhältnisse und Topographie sind bei jeder Wetterlage und jedem Trockenheitsgrad zu beachten.
  • Brennende Zigaretten, Streichölzer und andere Raucherwaren nie sorglos wegwerfen.
  • Feuerwerk: Ab Gefahrenstufe 3 (erhebliche Gefahr) ist auch das Abrennen von Kleinfeuerwerk (Vulkane, etc.) im und um den Wald verboten.

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