Gericht bestätigt Tätigkeitsverbot für Kinderpornografie-Täter
Gericht bestätigt Tätigkeitsverbot für Kinderpornografie-Täter
24.11.2025 | 11:14
Redaktion Polizeiticker Schweiz
Symbolbild (Bildquelle: pexels.com)
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der wegen harter Kinderpornografie verurteilt worden war. Das lebenslange Verbot sämtlicher Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen bleibt bestehen.
Auf Informatikgeräten und dem Mobiltelefon des Mannes wurden 2020 Darstellungen von Minderjährigen in sexuell anzüglichen Posen oder bei sexuellen Handlungen gefunden, die er aus dem Internet heruntergeladen und an Dritte weitergeleitet hatte. Er wurde dafür vom Kantonsgericht des Kantons Wallis 2023 wegen verbotener harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt.
Zudem verhängte das Kantonsgericht ein lebenslängliches Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst.
Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ab, mit der er die Aufhebung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots beziehungsweise dessen Befristung verlangte. Gemäss Artikel 67 des Strafgesetzbuches (StGB) ist bei einer Verurteilung wegen bestimmter Straftaten – unter anderem bei Kinderpornografie – automatisch ein lebenslängliches Verbot anzuordnen für jede berufliche und jede organisierte ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst.
Vorliegend handelt es sich zunächst nicht um einen besonders leichten Fall, der es im Sinne der Ausnahmeklausel von Artikel 67 StGB rechtfertigen könnte, von der Anordnung des Tätigkeitsverbots abzusehen. Die Einschränkung des Zugangs zu einer beruflichen Tätigkeit kann das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berühren. Im Zentrum steht die Frage, ob die Massnahme als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" zu erachten ist.
In Bezug auf Eingriffe in die von Artikel 8 EMRK geschützten Rechte und deren Verhältnismässigkeit verfügen die nationalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum. Mit Artikel 67 StGB wurde der 2014 in einer Volksabstimmung angenommene Artikel 123c der Bundesverfassung umgesetzt.
Jede spätere Prüfung des automatisch auszusprechenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbots wurde dabei ausgeschlossen. Es ist somit der Gesetzgeber, der unter Vorbehalt der Ausnahmeklausel einen Vorentscheid bezüglich der Verhältnismässigkeit der Massnahme getroffen hat.
Aus einem Rechtsvergleich mit anderen europäischen Ländern ergibt sich ein breiter Konsens darüber, dass gegenüber Tätern im
Bereich der Kinderpornografie Massnahmen zu treffen sind, einschliesslich des Verbots von Tätigkeiten mit direktem und regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen.
Die vom Schweizer Gesetzgeber getroffene Lösung ist vergleichbar mit denjenigen anderer Länder. Unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob langfristige Tätigkeitsverbote ohne ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit ihrer späteren Überprüfung zulässig sind. Im konkreten Fall hat der 1998 geborene Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Pflegefachmann absolviert, die er mit einem Fachhochschulstudium fortsetzen will.
Mit dem Tätigkeitsverbot bleibt ihm nicht jegliche Arbeit im Pflegebereich verschlossen, zumal er über ein Jahr Arbeitserfahrung in einem Pflegebereich ohne Kontakt zu Minderjährigen verfügt. Angesichts seines Alters hat er zudem gute Perspektiven, sich beruflich neu zu orientieren.
Auch wenn die Massnahme grundsätzlich lebenslänglich gilt, entspricht deren Anordnung im vorliegenden Fall und unter den gegebenen Umständen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Quelle der Nachricht: Bundesgericht