Solothurn

Coronavirus im Kanton Solothurn - Einkaufsläden und Märkte für das Publikum geschlossen!

Ab 27. Dezember 2020 sind Einkaufsläden und Märkte für das Publikum im Kanton Solothurn geschlossen (Symbolbild)
Ab 27. Dezember 2020 sind Einkaufsläden und Märkte für das Publikum im Kanton Solothurn geschlossen (Symbolbild) (Bildquelle: TickerMedia)

Ab 27. Dezember 2020 sind Einkaufsläden und Märkte für das Publikum geschlossen, wobei die Abholung bestellter Waren vor Ort weiterhin zulässig ist (sog. "Click and Collect"-Modelle).

1. Gibt es Ausnahmen von der Schliessung im Kanton Solothurn?

Folgende Einrichtungen sind nicht von der Schliessung betroffen:

  • Lebensmittelläden (darunter fallen auch Lebensmittelmärkte im Freien) und sonstige Läden, wie insbesondere Kioske und Tankstellenshops, die Lebensmittel oder andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs verkaufen (z.B. auch Bäckereien, Metzgereien, Reformhäuser, Wein- und Spirituosenläden),
  • Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel, wie insbesondere Brillen und Hörgeräte,
  • Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern,
  • Reparatur- und Heimwerkergeschäfte, wie insbesondere Heimwerker- und Gartenläden, Eisenwarengeschäfte, Schuhmachereien, Wäschereien, Nähereien, Schlossereien, Garagen und Fahrradgeschäfte mit Reparaturwerkstätten,
  • Blumenläden.

2. Gilt die Schliessung auch für Dienstleistungsbetriebe?

Nein, Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie z.B. Poststellen, Banken, Reisebüros, Coiffeure etc., sind nicht von der Schliessung betroffen.

3. Was sind «Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs»?

Bei Lebensmitteln werden die Kategorien Food I (Frischeprodukte) und Food II (Trockensortiment) unterschieden. Zur Kategorie «Food I» zählen insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck. Zur Kategorie «Food II» gehören insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süsswaren, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren und Babynahrung. Zu den übrigen Sortimentsteilen (Non-Food-Produkte) zählen folgende Produkte:

  • Drogeriefachmarktartikel, wie insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege, Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist,
  • Tiernahrung und Produkte zur Tierhygiene, wie Katzenstreu, Floh- und Zeckenmittel und Kämme,
  • Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel,
  • Zeitungen und Zeitschriften,
  • Papier- und Schreibwaren,
  • Zimmerpflanzen und Schnittblumen,
  • Fotoverbrauchsmaterial,
  • Elektrotechnische Ersatzteile und Zubehör, wie Batterien und Akkus,
  • Textilien, wie insbesondere Bekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben,
  • Bau- und Gartenfachmarkts-Artikel.

4. Was gilt bei Einrichtungen, die ein gemischtes Sortiment anbieten?

Wie bereits im Frühling 2020, gilt das Schwerpunktprinzip. Einkaufsläden, die überwiegend keine Güter des täglichen Bedarfs anbieten, sind grundsätzlich zu schliessen (z.B. Buchhandlungen etc.). Bei weitgehend gemischten Sortimenten ist eine teilweise Schliessung bzw. Absperrung umzusetzen, sofern dem keine wesentlichen Hindernisse vor Ort entgegenstehen. So können beispielsweise in Filialen der Grossverteiler Food-Bereiche (z.B. im Erd- oder Untergeschoss) weiterhin geöffnet bleiben, wohingegen etwa Spielwarenverkaufsetagen zu schliessen sind. Bei stark durchmischten Angeboten im gleichen Verkaufsbereich sind die im Einzelfall praktikablen Abgrenzungen vorzunehmen (z.B. Abgrenzung von grösseren Verkaufsbereichen durch die Sperrung des Zugangs zu nicht mehr zum Verkauf erlaubten Sortimentsteilen oder deren Abdeckung durch Folien).

5. Welche Öffnungszeiten gelten für die Einrichtungen und Betriebe, die nicht von der Schliessung betroffen sind?

Die Öffnungszeiten derjenigen Einrichtungen und Betriebe, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen, richten sich nach Art. 5abis der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26). Einkaufsläden (z.B. Lebensmittelläden, Heimwerkergeschäfte, Blumenläden etc.) sowie Einrichtungen und Betriebe, die Dienstleistungen anbieten (z.B. Poststellen, Banken, Coiffeure etc.), müssen zwischen 19:00 und 06:00 Uhr, an Sonntagen sowie 25. und 26. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 geschlossen bleiben.

6. Gilt die Maskenpflicht weiterhin?

In öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben – somit z.B. auch in Einkaufsläden und in Einrichtungen, die Dienstleistungen anbieten – muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Unter anderem sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können, von dieser Pflicht ausgenommen.