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Bern – Mutter darf mit Kindern wegziehen – kein Entführungsdelikt

Bern – Mutter darf mit Kindern wegziehen – kein Entführungsdelikt

19.12.2025 | 14:08

Redaktion Polizeiticker Schweiz

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Bern – Mutter darf mit Kindern wegziehen – kein Entführungsdelikt

(Symbolbild) (Bildquelle: witwiccan (CC0))

Zieht ein obhutsberechtigter Elternteil mit seinem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland, liegt nicht zwingend eine Entführung vor. Das hat das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Bern entschieden und eine Verurteilung wegen Entführung aufgehoben.

Eine Mutter aus dem Kanton Bern zog 2018 mit ihren drei Kindern von der Schweiz nach Tunesien, wo sie eineinhalb Jahre lebten. Dies erfolgte ohne das Einverständnis des Vaters der Kinder, von dem die Frau getrennt lebt und mit dem sie die elterliche Sorge für die Kinder teilt. Das Obergericht des Kantons Bern sprach die Frau 2023 wegen Entführung schuldig; gleichzeitig stellte es die Rechtskraft ihrer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen fest.
Es verurteilte die Frau insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Frau gut und spricht sie vom Vorwurf der Entführung frei. Gemäss Rechtsprechung kann ein obhutsberechtigter Elternteil in Bezug auf das unter seiner Obhut stehende Kind grundsätzlich keine Entführung begehen.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Aufenthaltsort massiv in seine Interessen und damit letztlich auch in sein Freiheitsrecht eingreift; Voraussetzung dafür ist, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohls liegen. Das Bundesgericht kommt im aktuellen Entscheid zum Schluss, dass diese Rechtsprechung auch unter der Neuregelung der elterlichen Sorge gilt, die im Juli 2014 in Kraft getreten ist.
Gemäss den revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Eine Verlegung des Aufenthaltsortes eines Kindes bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, falls der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder falls der Umzug erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
Allein mit einem Verstoss gegen dieses Zustimmungserfordernis lässt sich eine Entführung nicht begründen. Es ist auch nicht am Strafrichter, darüber zu befinden, ob die Bewilligung für einen Wegzug rein hypothetisch zu erteilen gewesen wäre. Vorbehalten bleibt wie bisher der Fall, in welchem die Verbringung des Kindes an den neuen Ort massiv in seine Interessen eingreift.
Im konkreten Fall traf dies jedoch nicht zu. Die Kinder befanden sich in der alleinigen Obhut der Mutter und sie war deren Hauptbezugsperson; dem Vater stand nur ein Besuchsrecht zu. Den Kindern ging es in Tunesien gut und die Mutter war in der Lage, für sie zu sorgen.
Eine massive Verletzung der Kindesinteressen ist vorliegend nicht auszumachen. Anzumerken bleibt, dass die Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen rechtskräftig ist; das Berner Obergericht wird die Strafe dafür neu festsetzen müssen.
Quelle der Nachricht: Bundesgericht

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