Für die Durchführung des 42. Zürcher Silvesterlaufs vom Sonntag, 16. Dezember 2018 ergehen die folgenden Verkehrsvorschriften:
1. Fahrverbote
Für den Fahrzeugverkehr sind gesperrt: Sonntag, 16. Dezember 2018, 7 Uhr bis Sonntag, 16. Dezember 2018, etwa 21 Uhr
- Börsenstrasse zwischen Bahnhofstrasse und Stadthausquai
- Fraumünsterstrasse
- Kappelergasse
- Limmatquai zwischen Rämistrasse und Rudolf-Brun-Brücke
- Münsterbrücke
- Münsterhof
- Poststrasse
- Stadthausquai
- Utoquai zwischen Limmatquai und Bellevue
Sonntag, 16. Dezember 2018, von 12.45 Uhr bis Sonntag, 16. Dezember 2018, etwa 20 Uhr
- Bahnhofquai zwischen Bahnhofplatz und Beatenplatz
- Beatenplatz
- Limmatquai zwischen Rudolf-Brun-Brücke und Central
- Lindenhofbrücke
- Lindenhofstrasse
- Oetenbachgasse
- Mühlegasse
- Rudolf-Brun-Brücke
- Werdmühleplatz
- Werdmühlestrasse
Sonntag, 16. Dezember 2018,von 16.30 Uhr bis Sonntag, 16. Dezember 2018, etwa 20 Uhr
- Augustinergasse
- Glockengasse
- Münzplatz
- Oetenbachgasse
- Rennweg
Berechtigte Fahrten sind je nach Zuschaueraufkommen gestattet.
2. Halteverbote
Das Stehenlassen von Fahrzeugen auf den nachgenannten Strassen und Plätzen ist untersagt:
Sonntag, 16.12.18, ab 6 Uhr bis Sonntag, 16.12.18, 21 Uhr
- Börsenstrasse zwischen Bahnhofsrasse und Stadthausquai
- Fraumünsterstrasse
- Kappelergasse
- Limmatquai
- Lochmannstrasse
- Münsterhof ganzer Platz
- Poststrasse
- Stadthausquai
- Utoquai zwischen Limmatquai und Bellevue
- Bahnhofquai beidseits, zwischen Bahnhofbrücke und Beatenplatz sowie entlang vom Gebäude Bahnhofbrücke 1 (Coop)
- Beatenplatz
- Limmatquai zwischen Rudolf-Brun-Brücke und Central
- Lindenhofbrücke
- Münzplatz
- Oetenbachgasse
- Rennweg
- Werdmühlestrasse zwischen Lindenhofstrasse und Beatenplatz
3. Verkehrsregelung
Der Fahrzeugverkehr wird durch Angehörige der Stadtpolizei Zürich und von Verkehrskadetten umgeleitet und geregelt. An verbotenen Orten stehen gelassene Fahrzeuge werden auf Kosten des Halters oder Lenkers abgeschleppt. Nichtbeachten dieser Anordnung hat Bestrafung gemäss Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) zur Folge.
4. Parkierungsmöglichkeiten
Die Parkierungsmöglichkeiten sind beschränkt. Die Stadtpolizei Zürich bittet die Festbesucher, wenn immer möglich auf die Benützung der privaten Motorfahrzeuge zu verzichten und stattdessen auf die öffentlichen Verkehrsmittel umzusteigen.