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Revidiertes Waffengesetz nimmt Armeewaffe nicht ins Visier

Ein 49-Jähriger aus dem Bezirk Perg führte allein Schießübungen mit seiner Pistole durch (Symbolbild)
Ein 49-Jähriger aus dem Bezirk Perg führte allein Schießübungen mit seiner Pistole durch (Symbolbild) (Bildquelle: VBS)

Am 19. Mai 2019 stimmt das Volk über das revidierte Waffengesetz ab, mit welchem die EU-Waffenrichtlinie übernommen werden soll. Für das VBS ist entscheidend: Das revidierte Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Übernahme der Armeewaffe.

Die EU-Waffenrichtlinie wurde vor dem Hintergrund terroristischer Anschläge in Europa ausgearbeitet. Im Fokus stehen halbautomatische Waffen mit grosser Magazinkapazität. Die Gefährlichkeit dieser Waffen besteht darin, dass mit ihnen ohne Nachladen mehrere Schüsse abgegeben werden können. Der Zugang zu solchen Waffen soll mit der Richtlinie beschränkt und der Informationsaustausch im Schengenraum verstärkt werden.

Die Änderung dieser Waffenrichtlinie gilt für alle Staaten im Sicherheitsverbund Schengen, also auch für die Schweiz. Bundesrat und Parlament haben deshalb das Schweizer Waffengesetz geändert. Der Nationalrat verabschiedete die Teilrevision mit 120 gegen 69 Stimmen bei 4 Enthaltungen, der Ständerat mit 34 gegen 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen. Gegen die Gesetzesänderung wurde von der Interessengemeinschaft Schiessen Schweiz (IGS) mit 125'000 gültigen Unterschriften das Referendum ergriffen.

Ausnahmeregelung bliebt bestehen

Im Fokus des Abstimmungskampfes steht auch das Sturmgewehr der Armee als halbautomatische Waffe. Verteidigungsministerin Viola Amherd bezieht dazu klar Stellung und betont: "Für das militärische Schiesswesen und die Ordonnanzwaffen, die direkt von der Armee übernommen werden, ändert sich mit der Teilrevision des Schweizer Waffengesetzes nichts." Als Mitglied des Schengen-Verbundes konnte die Schweiz bei der Änderung der Waffenrichtlinie mitarbeiten und darauf Einfluss nehmen. Gemeinsam mit anderen Staaten konnte sie so eine ganze Reihe weitergehender Regelungen verhindern.

Halbautomatische Waffen können in der Schweiz traditionellerweise nach Beendigung des Armeedienstes übernommen werden und sind im Schweizer Schiesssport verankert. Der Bundesrat konnte daher mit der Europäischen Union die Ausnahmeregelung, die er 2004 beim Schengen-Abkommen mit der EU herausgeholt hatte (Niederschrift zum Abkommen, S. 510), auch bei der Überarbeitung der Richtlinie durchsetzen und bestätigen.

Armeewaffen können in der Schweiz weiterhin übernommen und verwendet werden. Auch für Personen, die schon eine Ordonnanzwaffe besitzen, gibt es keinerlei Änderungen. Im Schweizer Schiesssport können weiterhin auch halbautomatische Waffen mit grosser Magazinkapazität wie z.B. das Sturmgewehr verwendet werden. Es sind weiterhin weder medizinische oder psychologische Tests nötig. Auch ein zentrales Waffenregister ist nicht vorgesehen.