Ratgeber - Glücksspiel in der Schweiz: die grosse Übersicht

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Seit nunmehr einem Jahr gilt das erneuerte Schweizer Glücksspielgesetz. Gedacht war es, um vieles zu vereinfachen. Bei der Bevölkerung allerdings ist oftmals verstärkte Unsicherheit zu beobachten. Was ist nun erlaubt und was nicht?

Dabei fokussieren wir uns in diesem Artikel nur darauf, was vom Gesetz abgedeckt wird - sein Name verrät es bereits: Geldspielgesetz. Gemeint sind also nur diejenigen Formen von Glücksspiel, in denen finanzielle Einsätze und Gewinne, respektive solche, die geldwert sind, vorkommen. Darunter fällt klassisches Glücksspiel ebenso, wie es Lotteriespiele, Tombolas usw. tun.

Der wichtigste Grund für das neue Gesetz war es zunächst, die Wirkmacht der digitalen Epoche anzuerkennen. Weiter: Die bislang getrennten Lotterie- und Spielbankengesetze wurden zusammengeführt, was die Gesetzespflege vereinfachen soll.

Aktuell stellt sich die Situation für die Gesamtschweiz folgendermassen dar:

1. Lotterien, Tombolas und ähnliche Spiele in kleinem Rahmen

Ganz gleich, ob es eine Verlosung auf der Jubiläumsfeier eines Vereins ist, ein Glücksrad am Rande der Chilbi oder ein Bingo-Abend im Seniorentreff: All dies fällt unter den Begriff der Kleinlotterie.

Hier gilt, dass man grundsätzlich davon ausgehen muss, dass zum Abhalten einer solchen Lotterie eine Bewilligung des Kantons vorliegen muss - die rechtzeitig vorher einzuholen ist, nicht erst danach. Es gilt, dass die Bewilligung nur von Bewohnern eines Kantons in diesem Kanton für eine Veranstaltung in diesem Kanton beantragt werden darf - jegliche Konstellationen, die Kantonsgrenzen überschreiten, sind untersagt.

Derartige Bewilligungen sind in der Regel auf den Internetseiten des Kantons verfügbar, können ausgedruckt, ausgefüllt und dann eingereicht werden - im Kanton Solothurn beispielsweise muss dies bis mindestens sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn geschehen.

Ferner dürfen bei dieser Veranstaltung keine Geldpreise verlost werden. Erlaubt sind ausschliesslich Sachpreise. Die Gesamtsumme der Einsätze darf zudem 50'000 Franken nicht übersteigen.

2. Sportwetten im Internet

Dieser Punkt, der im Vorfeld scharf diskutiert wurde, gehört zu den Verschärfungen, die das neue Gesetz mit sich brachte. Nunmehr gilt, dass Schweizer über das Internet keine Wetten mehr bei ausländischen Buchmachern setzen dürfen.

Nach einer Übergangsfrist, die bis zum 1. Juli 2019 andauerte, wurde dementsprechend damit begonnen, viele Webzugänge zu sperren. Zuvor hatten sich bereits andere Anbieter freiwillig zurückgezogen.

Das heisst, Sportwetten dürfen jetzt nur noch bei denjenigen Anbietern, die einen Firmensitz in der Schweiz haben, gesetzt werden, ferner bei den staatlichen Anbietern Loterie Romande und Swisslos. Aktuell gibt es eine Top-Liste der Schweizer Wettanbieter. Doch es gilt überdies: Es ist verpflichtend notwendig,

a) volljährig zu sein,
b) ein Konto bei dem Anbieter zu eröffnen,
c) einen vollständigen Identitätsnachweis zu erbringen.

Daneben gibt es eine Ausnahme speziell für Pferdesportwetten. Über die staatlichen schweizerischen Anbieter kann auch (in begrenztem Rahmen) über das Internet auf ausländische Rennen gesetzt werden. Dies läuft über die langjährige Kooperation mit der französischen Pari Mutuel Urbain, besser bekannt als PMU.

3. On- und Offline-Glücksspiele

Symbolbild
Symbolbild (Bildquelle: stux (CC0))

Dieser Passus im Gesetz bedeutet eine wichtige Erneuerung und Modernisierung der zuvor bestehenden Verhältnisse - bei denen es Schweizern vollkommen untersagt war, im Internet Glücksspielangebote wahrzunehmen. Legal war nur das Offline-Spiel in einem konzessionierten Casino.

Nunmehr haben die Gesetzgeber auch den Weg in die digitale Spielwelt freigeräumt - allerdings in engen Grenzen: Glücksspiele sind auch im Netz nur dann gestattet, wenn der Anbieter eine regulär in der Schweiz lizensierte Spielbank ist. Aktuell gäbe es demnach die (theoretische) Option auf 21 verschiedene Anbieter - so viele lizensierte Casinos existieren in der Schweiz bislang.

Theoretisch ist diese Option jedoch deshalb, weil die Spielbanken dafür eine zusätzliche Konzession beantragen müssen, die ihnen auch das Operieren im Internet gestattet - die bisher ausgestellten A- und B-Klasse-Konzessionen gelten auch weiterhin nur für den reinen Offline-Betrieb.

Alle anderen Anbieter werden gesperrt. Die Eidgenössische Spielbankenkommission veröffentlicht deshalb eine regelmässig aktualisierte Liste mit gesperrten Firmen.

4. Wetten und Ähnliches im kleinen Rahmen

Innerhalb der Kollegenschaft auf die Spiele der Super League wetten, mit Freunden auf den Ausgang beim nächsten Hornussen setzen oder auch das familiäre Monopoly durch echte Scheine und Münzen aufpeppen: Das sind Geldspiele im privaten Kreis. Ganz konkret definiert man sie folgendermassen:

  • Es ist eine private, nicht öffentlich angekündigte Veranstaltung. Man fragt also beispielsweise nicht über Facebook "Wer hat Lust, beim Jass ein paar Rappen zu gewinnen?".

  • Es handelt sich um einen kleinen Kreis von Personen, die auch ausserhalb des Spiels miteinander verbunden sind - Familie, Kollegen, Freunde usw.

  • Es handelt sich alternativ um einen sehr kleinen Kreis von Personen, die ausserhalb des Spiels keine Verbindung haben. Etwa ein spontanes Spiel unter Mitreisenden bei einer Eisenbahnfahrt.

  • Die Summe der Gewinne muss sich in einem niedrigen Rahmen befinden.

  • Es darf neben den Spieleinsätzen keine weiteren Kosten geben (etwa eine Mitmachgebühr)

  • Alle Einsätze der Spieler müssen bis auf den letzten Rappen als Gewinne wieder zurückgeführt werden. Das einzige, was der Veranstalter einbehalten darf, sind Summen, die seine direkten Unkosten für das Spiel decken (etwa die Ausgaben für Getränke, die er für den Spieleabend besorgt hat).

Viele Kritiker sehen in dieser Definition, die so auch in einem offiziellen Merkblatt herausgegeben wurde, eine sehr schwammige Formulierung, etwa wegen der Begriffe "kleiner Kreis" und "sehr kleiner Kreis".

Im Zweifelsfall empfiehlt sich deshalb, da scharf kontrolliert wird, zur Vermeidung versehentlicher Gesetzesübertretungen schlicht auf Geld zu verzichten - da es sich hier sowieso um private Angelegenheiten handelt, lässt sich der Spass am Spiel auch durch "Ersatzwährungen" zwischen Pokerchips und Spielgeld erzielen.

5. Pokerturniere

Eine finale Änderung gab es durch das neue Gesetz auch für Pokerturniere. Seit einer bundesgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2010 waren diese ebenfalls nur noch in den bereits erwähnten lizensierten Spielbanken gestattet.

Dies wurde durch die Gesetzesänderung etwas aufgeweicht. So sind jetzt Pokerturniere in einem kleinen Massstab dann wieder erlaubt, wenn der jeweilige Kanton unter ähnlichen Bedingungen seine Zustimmung erteilt, wie es bereits bei den Spielen im kleinen Rahmen erklärt wurde.

Das ist immer dann zu erwarten, wenn:

a) das Startgeld für den Einzelnen höchstens 200 Franken beträgt und
b) die Summe aller für das Turnier erzielten Startgelder 20'000 Franken nicht überschreitet.

Damit mag das neue Gesetz zwar nach wie vor nicht alle Beteiligten wirklich zufriedenstellen, jedoch bedeutet es nach Ansicht vieler eine deutliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Status Quo.