Fürstentum Liechtenstein

Fürstentum Liechtenstein – Neuerungen im Strassenverkehrsrecht ab 01.04.2020

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Im Dezember 2019 hat der Landtag diverse Änderungen im Strassenverkehrsgesetz verabschiedet, die auf den 1. April 2020 in Kraft treten. Diese Massnahmen beinhalten auch Neuerungen bei den Verkehrsregeln.

Neue Mindestalter für Radfahrer und Fuhrleute

Kinder dürfen erst ab deren 6. Geburtstag alleine auf einer Hauptstrasse Rad fahren. Jüngere Kinder müssen von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden.

Tierfuhrwerke dürfen neu erst ab vollendetem 14. Altersjahr geführt werden.

Alkoholverbot für bestimmte Motorfahrzeugführer

Motorfahrzeugführer unterliegen auf folgenden Fahrten einem absoluten Alkoholverbot (es gilt also 0,0 ‰):

  • auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse;
  • im berufsmässigen Personentransport;
  • im Gütertransport mit schweren Motorwagen;
  • beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
  • Fahrlehrern während der Berufsausübung;
  • Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten;
  • Begleitpersonen auf Lernfahrten.

Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag für Motorfahrzeuge

Motorwagen (z.B. Personenwagen, Liefer- und Lastwagen, Cars) und Motorräder müssen tagsüber mit Licht fahren. Dabei sind die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter zu verwenden. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Mofas, E-Bikes und Velos sowie Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden.

Wer gegen das Gebot verstösst, tagsüber mit Licht zu fahren, kann mit einer Busse von 40 Franken bestraft werden.

Bei der Verwendung der Tagfahrlichter ist zu beachten, dass bei schlechter Sicht oder in Tunnels auf die Abblendlichter umgeschaltet wird.