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Zürich ZH - Zwei Taxifahrer verweigern Fahrt

(Bildquelle: polizeiticker)

Am Montag verzeigte die Stadtpolizei Zürich in den Kreisen 1 und 2 zwei Taxichauffeure, weil sie jeweils einen Fahrgast für eine kurze Strecke nicht befördern wollten.

Gemäss den geltenden Taxivorschriften in der Stadt Zürich besteht für Taxis, auch für eine kurze Strecke, eine Beförderungspflicht. Ebenso muss der Fahrauftrag sofort ausgeführt werden. Eine Fahrt darf nur abgelehnt werden, wenn sie aufgrund des Zustandes der Fahrgäste nicht zugemutet werden kann, zum Beispiel wegen Trunkenheit. Bei der Stadtpolizei gingen in den letzten Jahren immer wieder Anzeigen und Reklamationen ein, weil Taxilenkende kurze Fahrten verweigerten.

Am Montag, 14. August 2017, führten zivile Polizistinnen und Polizisten an verschiedenen Taxi-Standplätzen Kontrollen durch. Dabei wurde das Hauptaugenmerk auf die Einhaltung der Beförderungspflicht gelegt. Von 14 angesprochenen Taxifahrern weigerten sich zwei Fahrer, den Kunden für die gewünschte Kurzstrecke zu transportieren. Einer verstiess zusätzlich gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnung, weil er den Fahrtenschreiber falsch eingestellt hatte.

Die beiden Männer wurden beim Stadtrichteramt angezeigt. Bereits im Juni 2016 wurde eine solche Kontrolle durchgeführt. Damals verweigerten fünf von 15 Taxichauffeuren die Fahrt.

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