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NoBorder NoNation NoConex: Kein Verfahren gegen die Kapo Basel-Stadt

(Bildquelle: polizeiticker)

Am 23.09.2015 erstattete Grossrat Eduard Rutschmann gegen die Polizeileitung der Kantonspolizei Basel-Stadt und gegen den polizeilichen Einsatzleiter der Demonstration "NoBorder NoNation NoConex" vom 18.09.2015 eine Strafanzeige wegen Begünstigung.

Er begründet seine Anzeige damit, dass die Polizeimannschaft bei der Befehlsausgabe orientiert worden sei, dass die Demonstration nur aus der Distanz begleitet und nicht eingegriffen werden dürfe. Er wirft der Polizeileitung und dem Einsatzleiter vor, durch das Nichteingreifen die Gefährdung der im Einsatz stehenden Polizisten und Unbeteiligten in Kauf genommen zu haben sowie Straftaten nicht unmittelbar geahndet zu haben.

Art. 305 StGB regelt die Begünstigung einer Person, die zum Ziel hat, die begünstigte Person der Strafverfolgung zu entziehen. Der Begünstigung macht sich schuldig, wer jemanden vorsätzlich davor bewahrt, in einem Strafverfahren verurteilt zu werden, oder, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet werden kann. Die Strafbestimmung setzt voraus, dass der Täter eine verfolgte oder verurteilte Person einer einzelnen Verfolgungs- oder Vollzugsmassnahme entzieht.

Tatverdächtige umgehend angehalten

Ein solches Verhalten ist vorliegend nicht auszumachen. Die Einsatzkräfte haben unmittelbar, nachdem sich der Demonstrationszug aufgelöst hat, diverse tatverdächtige Personen angehalten, der Staatsanwaltschaft zugeführt und die begangenen Delikte rapportiert. Damit ist die Kantonspolizei ihren in der Strafprozessordnung statuierten Pflichten zeitnah nachgekommen. Auch das Nichteinschreiten in der ersten Phase der Demonstration stellt keine strafrechtlich relevante Unterlassungshandlung dar.

Demnach folgt, dass im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO der zur Anzeige gebrachte Tatbestand der Begünstigung nicht erfüllt ist, weswegen der Erste Staatsanwalt eine Nichtanhandnahme verfügt hat.

Die Staatsanwaltschaft führt gegen acht Personen Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie Störung des öffentlichen Verkehrs.