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Kanton SG - Fleisch falsch deklariert - Metzger verurteilt

(Bildquelle: polizeiticker)

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verurteilt einen 40-jährigen Schweizer Fleischfachmann aus dem Toggenburg zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse, weil er Fleisch falsch deklarierte. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.

Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) des Kantons St. Gallen erstattete bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen Anzeige, da aufgrund eines Konsumentenhinweises und damit verbundener Kontrollen bei einem Metzgereibetrieb im Toggenburg Unregelmässigkeiten bei der Fleischdeklaration festgestellt wurden.

Es bestand der Verdacht, dass Lammfleisch als einheimisches Wild deklariert und vertrieben wurde. Deshalb beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei St. Gallen in Zusammenarbeit mit den Spezialisten des AVSV Hausdurchsuchungen bei den Standorten der besagten Metzgerei sowie den von ihr belieferten Restaurationsbetrieben durchzuführen.

Fleisch von guter Qualität

Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei St. Gallen und dem AVSV ist abgeschlossen. Es konnte festgestellt werden, dass Proben des Wildpfeffers der Saison Herbst 2015 nicht nur das auf der Packung deklarierte Fleisch enthielten. Ferner wurde nachgewiesen, dass im Zeitraum Juli 2014 bis November 2015 importiertes Fleisch verkauft wurde, das als Schweizer Fleisch deklariert war.

Die Abklärungen haben ebenfalls ergeben, dass das falsch deklarierte Fleisch qualitativ einwandfrei und hochwertig war. Durch die falsche Deklaration ist die Kundschaft allerdings über den Inhalt und die Herkunft getäuscht worden.

Geldstrafe und Busse

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erliess am 9. Januar 2018 einen Strafbefehl gegen den verantwortlichen 40-jährigen Schweizer Fleischfachmann wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mehrfacher vorsätzlicher Übertretung sowie fahrlässiger Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG).

Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 Franken bestraft. Diese Geldstrafe muss er nicht bezahlen, sofern er in den nächsten zwei Jahren nicht erneut straffällig wird. Bezahlen muss er hingegen eine Busse von 8'000 Franken und die Verfahrenskosten. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.

Artikelfoto: intermac (CC0 Creative Commons) - (Symbolbild)