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Rünenberg BL - Neue Details zum Tötungsdelikt bekannt

Die nach dem Tötungsdelikt von Rünenberg vom Sonntag, 28. Januar 2018, intensiv geführten Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass das Opfer mit drei Schüssen aus einer Ordonnanz-Faustfeuerwaffe der Schweizer Armee tödlich verletzt wurde. Der Angreifer handelte aus Gründen, die ausschliesslich im Privaten lagen. Das aktuell noch laufende Strafverfahren wird nach Abschluss aller Ermittlungsarbeiten eingestellt.

Am Sonntagmorgen, 28. Januar 2018, kam es kurz vor 9.00 Uhr in Rünenberg BL zu einem Tötungsdelikt. Der 39-jährige Täter verschaffte sich zunächst gewaltsam Zutritt zum Haus des Opfers, indem er mit einer Faustfeuerwaffe eine Öffnung in eine Glasscheibe schoss, durch welches er eingreifend die Türe entriegelte und in den Wohnbereich eindrang. Dort traf er auf das Opfer, auf welches er gezielt drei Schüsse aus seiner Waffe in Körper und Kopf abgab und es dabei tödlich verletzte.

Hinweise für einen Streit oder eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Täter und dem Opfer unmittelbar vor der Schussabgabe liegen keine vor. Der Angreifer verliess das Haus sogleich nach der Schussabgabe. Anschliessend richtete sich der Täter mutmasslich selber, wobei hierzu noch forensische Abklärungen laufen. Er verstarb sofort vor Ort. Trotz dem Versuch der Sanität, das Opfer noch zu reanimieren, verstarb auch das Opfer noch am Tatort. Insgesamt wurden sieben Schüsse abgegeben.

Dienstwaffe des Täters

Die kriminaltechnischen Abklärungen der Polizei Basel-Landschaft haben bestätigt, dass sämtliche abgegebenen Schüsse aus der Waffe des Täters stammten. Bei der verwendeten Waffe handelt es sich um eine, sich in Privatbesitz befindliche Ordonnanz-Faustfeuerwaffe der Schweizer Armee. Dabei handelte es sich um die ehemalige Dienstwaffe des Täters, welche dieser nach seinem Ausscheiden aus der Armee erworben hatte.

Die Motive des Täters waren rein privater Natur. Der Täter und das Opfer kannten sich schon vor der Tat und seit längerer Zeit. Weitere Angaben zum Tatmotiv werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der hinterbliebenen Angehörigen keine gemacht.

Verfahrensabschluss mit Einstellungsverfügung

Derzeit laufen weiterhin Untersuchungshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Wenn diese Arbeiten abgeschlossen sind, wird das laufende Strafverfahren in Anwendung von Artikel 319 Abs. 1 Buchstabe d Strafprozessordnung eingestellt. Weitere Angaben werden aus Rücksicht auf die hinterbliebenen Familien nicht gemacht.

Artikelfoto: Geoffrey Fairchild (CC BY 2.0) - (Symbolbild)