De-Aging-Pornografie gilt als verbotene Kinderpornografie
De-Aging-Pornografie gilt als verbotene Kinderpornografie
29.12.2025 | 13:04
Redaktion Polizeiticker Schweiz
(Symbolbild) (Bildquelle: Pixabay)
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der über Instagram ein mit Filtern bearbeitetes Pornovideo verbreitet hatte. Obwohl die dargestellte Frau volljährig war, qualifizierte das Gericht den Inhalt als verbotene «nicht tatsächliche» Kinderpornografie im Sinne von Artikel 197 StGB.
Ein Mann verschickte über seinen Instagram-Account eine Videodatei eines vorpubertär wirkenden Mädchens beim Oralverkehr an einem erwachsenen Mann. Tatsächlich handelte es sich um eine volljährige Pornodarstellerin; das Video wurde mit einem technischen Filter verändert und auf einer bekannten Plattform hochgeladen. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Mann 2023 der harten Pornografie schuldig und verurteilte ihn dafür sowie wegen weiterer Delikte zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse.
Das Zürcher Obergericht bestätigte den Entscheid. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Verurteilten ab. Artikel 197 des Strafgesetzbuches stellt seit 2014 neben der tatsächlichen Kinderpornografie ausdrücklich auch die "nicht tatsächliche" Kinderpornografie unter Strafe. Davon erfasst werden unbestrittenermassen rein virtuell generierte kinderpornografische Inhalte.
Das Bundesgericht hat bisher nicht entschieden, ob auch mittels digitaler Verjüngungstechnologie erstellte
sogenannte "Scheinkinderpornografie" darunter fällt. Für die Strafbarkeit (rein) virtueller kinderpornografischer Darstellungen wie Comics wird in den Gesetzesmaterialien angeCH-1000 Lausanne 14 Korrespondenznummer 211.1/36_2025 führt, dass nicht immer ohne Weiteres festgestellt werden könne, ob eine Darstellung real sei oder nicht.
Befürchtet wurde vom Gesetzgeber also, dass die Verfolgung tatsächlicher Kinderpornografie erschwert werden könnte, wenn die "nicht tatsächliche" Kinderpornografie straflos bleiben würde. Diese Beweisschwierigkeiten dürften bei mittels digitaler Verjüngung (De-Aging) erstellter teilvirtueller Kinderpornografie nicht weniger ausgeprägt sein.
Tatsächlich dürften die Beweisschwierigkeiten bei solchen Darstellungen sogar noch grösser sein, da etwa bei einer Animation zumeist ohne Weiteres erkennbar ist, dass keine reale Person dargestellt wird. In der Lehre ist zwar umstritten,
ob der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse korrumpierende Wirkung hat.
Unter der Annahme, dass eine solche korrumpierende Wirkung besteht, dürfte dieser Effekt erst recht drohen, wenn es sich um "scheinminderjährige" echte Menschen handelt und nicht etwa um eine Zeichnung. Das Gleiche gilt für den potentiellen Markteffekt, wonach solche kinderpornografischen Darstellungen den realen Markt fördern können.
Aufgrund dieser Überlegungen fallen pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als "Scheinminderjährige" auftreten, unter das Verbot "nicht tatsächlicher" Kinderpornografie.
Quelle der Nachricht: Bundesgericht
